Gerhard Kieseheuer
Bundesvorsitzender Direktversicherungsgeschädigte e. V.
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Kapitallebensversicherungen mit einem betrieblichen Bezug bei Vertragsabschluss als Einmalzahlung - und nicht als Versorgungsbezug (der Rente vergleichbare Einnahme) nach § 229 SGB V - vereinbart, werden in der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 01.01.2004 ohne Rechtsgrundlagedurch eine gesetzlich bisher nicht legitimierte Gesetzes übersteigende Rechtsfortbildung der BSG-Richter des 12. Senats der Beitragspflicht unterworfen, obwohl das Bundesverfassungsgericht durch ihre höchstrichterliche Rechtsprechung in den Beschlüssen zu 1 BvR 1924/07 vom 07. 04. 2008 mit den Randnummer 32 und zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010 mit der Randnummer 8 + 12 klargestellt hat, dass Kapitalzahlungen keine Versorgungsbezüge sind.
Wir, der Verein Direktversicherungs-Geschädigte e.V., wollen, dass das GKV-Modernisierungsgesetz vom Gesetzgeber, von den gesetzlichen Krankenkassen und von den Sozialgerichten nach Artikel 20 (2) und (3) im Rahmen der Gewaltenteilung des Grundgesetzes so umgesetzt wird, wie es in den gesetzlichen Vorschriften zum GMG Artikel 1 Nr. 143, im § 229 SGB V (der Rente vergleichbare Einnahme) und im § 237 (2) SGB V (beitragspflichtige Einnahme für Rentner) rechtsverbindlich vereinbart wurde.
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Politisch gewünscht und gefördert: Bürger schließen private Versicherungen ab, damit sie später im Alter etwas mehr Geld neben der wahrscheinlich sparsam ausfallenden Rente haben. Denn allerorten heißt es, dass das gesetzliche Rentensystem nicht mehr zu finanzieren ist. Die Folge: Renten werden gekürzt. Wie hoch die Rente in 5 oder 10 Jahren sein wird, weiß niemand. Politiker empfehlen deshalb private Rentenversicherungen abzuschließen. Doch diejenigen, die privat vorsorgen, können leider auch nicht darauf bauen, dass das angesparte Geld nachher am Ende noch vollständig ihnen gehört. Menschen mit Direktversicherungen - also Lebensversicherungen und Betriebsrenten mit Unterstützung des Arbeitgebers - erwartet ein böses Erwachen. Sozialabgaben fallen an.